Auf den Tag des 23. Februar 2025 wurde die vorgezogene Bundestagswahl festgesetzt, was somit nicht nur für die Parteien und ihren Wahlkampf, sondern auch für die Wähler eine verkürzte Vorwahlzeit bedeutet. Besonders betrifft diese Tatsache die wahlberechtigten Deutschen im Ausland, die für ihre Partizipation an der Wahl an einem zeitintensiven und bürokratischen Prozess der Registrierung teilnehmen müssen.
Deutsche im Ausland – man geht von rund 3,5 Mio. Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit aus – können im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes unter bestimmten Anforderungen an der Bundestagswahl teilnehmen, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Wählen kann aber nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Dass dieser Prozess des Wählens aus dem Ausland heraus in der jüngsten Vergangenheit nicht immer erfolgreich funktionierte, verraten die Statistiken. Bei der Bundestagswahl 2017 haben sich 112.989 wahlberechtigte Auslandsdeutsche in Wählerverzeichnisse eintragen lassen, vier Jahre später waren es 128.929. Wie viele von ihnen dann auch tatsächlich von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht haben, ist nicht bekannt.

Die Frist für die Eintragung in ein Wählerverzeichnis endet im Vorfeld der vorgezogenen Bundestagswahl am 2. Februar 2025, sodass im weiteren Verlaufe die Wahlämter der Gemeinden die Möglichkeit haben, die Briefwahlunterlagen an die Wahlberechtigten versenden zu können.
Über den aktuellen Stand der Dinge, die Wege und Möglichkeiten der Teilnahme an der Bundestagswahl für Deutsche im Ausland sowie den gesamten Verwaltungsweg, die wichtigsten Fragen nach dem Wohnsitz der Wahlberechtigten, nach der zuständigen Gemeinde und nach der Auswahl der richtigen Formulare hat Dominik Duda, Teamleiter für Mittel- und Osteuropa und Projektkoordinator für Polen der Stiftung Verbundenheit, eine Zusammenfassung verfasst.